Einkäufer-Leitfaden


RECHTLICHE BEDINGUNGEN

Der Verkauf von Immobilien an einen nicht schweizerischen Staatsbürger unterliegt dem Gesetz ?Lex Koller?, das den Erwerb von Wohnungen und anderen nicht gewerblichen Immobilien in der Schweiz durch gebietsfremde Ausländer einschränken soll. Jeder Kanton hat eine jährliche Quote an Genehmigungen zum Verkauf an Ausländer. Eine Genehmigung muss von einem Notar bei den kantonalen Behörden und dem Bundesministerium für Justiz und Polizei eingeholt werden. Da diese Quoten im Laufe des Jahres manchmal erschöpft sind, muss in diesem Fall bis zur Zuteilung eines zusätzlichen Kontingents oder bis zur Freigabe des Kontingents für das folgende Jahr gewartet werden.
Für den Kauf eines Hauptwohnsitzes ist keine Genehmigung erforderlich, wenn der Käufer über eine B-Aufenthaltserlaubnis (Arbeitserlaubnis für Nichtschweizer) verfügt, es sei denn, das Grundstück übersteigt 2.000 Quadratmeter. EU-Bürger mit Aufenthaltserlaubnis B und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis C (Aufenthaltserlaubnis für Nichtschweizer) können so viele Immobilien kaufen, wie sie möchten. Sie gelten als Schweizer Staatsbürger.

NOTARGEBÜHREN

Zum Abschluss der Transaktion muss ein Schweizer Notar hinzugezogen werden, der im Interesse beider Parteien handelt. Die Anschaffungskosten trägt jedoch der Käufer. Diese Gebühren variieren von Kanton zu Kanton. Im Kanton Wallis beispielsweise betragen die Gesamtkaufkosten (Notargebühren, Registrierungsgebühren und staatliche Kaufsteuern) rund 3% des Kaufpreises. 'Kauf. Im Kanton Waadt betragen die gesamten Anschaffungskosten 5% des Kaufpreises.